Slush Report 2024

RECHT SLUSH REPORT 5 Die Gesetzeslage verkompliziert sich Nicht nur auf deutscher, sondern auch auf europäischer Ebene nimmt die Anzahl der Gesetze zu. Einige davon betreffen den Umweltschutz. Aber was genau betrifft den Verkauf von Slush-Eis? Wir geben Ihnen hier eine kleine Orientierungshilfe: EINWEG UND SUPD (SINGLE USE PLASTIC DIRECTIVE) Seit Juli 2021 sind einige Produkte aus Kunststoff europaweit verboten, z.B. Besteck und Trinkhalme. Andere Produkte wie z.B. Becher aus Plastik hergestellt oder mit Kunststoff beschichtet, müssen gekennzeichnet werden. Einweg-Kunststoff- und Papierbecher sind aber die preiswerteste und praktikabelste Lösung für den Verkauf von Slush-Eis. Sie leiden manchmal unter einem negativen Image in der Öffentlichkeit. Viele Märkte oder Freizeitparks haben die Verwendung von Einwegverpackungen aus diesem Grund teilweise schon eingeschränkt. Einwegbecher aus recyceltem Kunststoff oder aus Papier bleiben allerdings einfache Lösungen, die keine Praxisänderung erfordern und einen annehmbaren Kompromiss darstellen. EINWEG-KUNSTSTOFF-FONDSGESETZ Das in Mai 2023 von der Bundesregierung verabschiedete Einweg-Kunststoff-Fondsgesetz (EWKFondsG) ist am 01.01.2024 in Kraft getreten. „Ziel dieses Gesetzes ist, die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte [...] auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz auch das Marktverhalten der Verpflichteten regeln“, so das Umweltbundesamt. Dieses Gesetz legt also fest, dass abgabeverpflichtete Hersteller und Importeure, die Einwegprodukte gewerbsmäßig erstmals auf dem deutschen Markt vertreiben, eine Sonderabgabe in den Einweg-Kunststoff-Fonds zu zahlen haben. Die Einnahmen aus diesem Fonds erhalten insbesondere Städte und Gemeinden, soweit sie erstattungsfähige Leistungen erbringen. Für „nicht bepfandete Getränkebecher“ aus Plastik oder Papier entstehen dadurch Mehrkosten von ca. 5 - 12%. MEHRWEGPFLICHT Seit dem 01.01.2023 besteht in Deutschland die Pflicht, Mehrwegalternativen für Einweggetränkebecher anzubieten. Die Alternative darf nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden und die Option muss in der Verkaufstelle deutlich beschildert sein. Die Erhebung von Pfand ist dabei möglich. Eine Ausnahme zur neuen Pflicht gibt es lediglich für kleine Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und nicht mehr als 80 qm Verkaufsfläche. ENTSORGUNGSGEBÜHREN FÜR BECHER Wussten Sie, dass die Anmeldung zu einem kostenpflichtigen Verwertungssystem nach §7 Abs. 2 VerpackG Pflicht für den Letztvertreiber (Gastronomie) ist? Die Gebühren sind nach Gewicht kalkuliert und haben sich in den letzten zwei Jahren deutlich erhöht. Einige Lieferanten übernehmen die Lizenzierungspflicht und weisen auf deren Rechnungen darauf hin. Beim Preisvergleich von Serviceverpackungen sollte man unbedingt darauf achten, ob die Becher, Halme, Yard-Cups usw. lizenziert sind. Bei den Freunden der Erfrischung verstehen sich alle Preise selbstverständlich inklusive Anmeldung zu einem Verwertungssystem. Die Rechnung dient als Beweis und die Kunden müssen die gekauften Verpackungen nicht selbst lizensieren. ALTGERÄTENTSORGUNG Hersteller oder Inverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten oder Batterien sind in Deutschland gemäß ElektroG seit Juli 2023 verpflichtet, sich bei der stiftung elektro-altgeräte register (ear) registrieren zu lassen. Vor dem Kauf eines Gerätes sollte man sich also vergewissern, dass der Verkäufer über eine WEEE-Nummer verfügt. Mehr darüber erfahren: https://www.stiftung-ear.de/de https://eur-lex.europa.eu/homepage.html https://www.umweltbundesamt.de https://www.bmj.de

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